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E U R O P A I S C H E   B E W E G U N G
ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENWÜRDE

Satzungen

 

Artikel 1

In Innsbruck hat sich die "EUROPÄISCHE BEWEGUNG ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENWÜRDE" konstituiert.
Die "BEWEGUNG" ist keine politische Partei. Sie arbeitet auf internationaler Ebene mit Vereinigungen anderer zusammen, die danach streben, die im Art. 2 der vorliegenden Satzungen dargelegten Ziele auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes zu verwirklichen.
Sowohl die Benennung als auch das Emblem der "BEWEGUNG" dürfen in keiner Weise für  andere Ziele oder Zwecke verwendet werden.

 

Artikel 2
ZIELSETZUNGEN

Die EUROPÄISCHE BEWEGUNG ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENWÜRDE hat zum Ziel:

a)   sich für den Schutz des Lebens von der Empfängnis an einzusetzen und sich der Abtreibung und der Euthanasie ohne Kompromisse zu widersetzen;

b)   die Würde des Menschen von der Empfängnis an und den Wert der Familie in allen ihren moralischen und sozialen Aspekten zu betonen, im Einklang mit den christlichen Grundsätzen, auf die sich die Bewegung gründet. Das will sie erreichen durch den Kampf gegen Pornographie, Gewalt, Rauschgift, Gotteslästerung, gegen Mißbrauch der Geschlechtlichkeit, gegen die Gen - Manipulation und gegen jede andere Degradierung der Person;

c)   die Initiativen von Vereinigungen zu unterstützen, die sich mit den Problemen, der Menschenwürde und dem Wert der Familie befassen;

d)   die Zusammenarbeit mit Organisationen, Vereinigungen und Institutionen für immer wirksamere Aktionen zugunsten des Menschen und der Familie.

 

Artikel 3
ORGANE DER BEWEGUNG

Organe der "EUROPÄISCHEN" BEWEGUNG ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENWÜRDE" sind:

a)   der Präsidentenrat, der im Bedarfsfall durch zuständige Fachexperten ergänzt wird;
b)   der Präsident;
c)   der Ausschuß.

 

Artikel 4
PRÄSIDENTSCHAFTSRAT

a)     Der Präsidentenrat besteht aus dem Präsidenten und den Verantwortlichen der in der Bewegung vertretenen Vereinigungen oder deren Stellvertreter.

 

Artikel 5

Der Präsidentenrat beschließt:

a)   die Genehmigung der Abschlussbilanz innerhald von vier Monaten nach Ablauf des Vorjahres;

b)   die Aktionsrichtlinien und die gemeinsamen Initiativen der Bewegung in bezug auf die in den Satzungen fixierten Ziele und die Einberufung von Kongressen;

c)   den Beitritt von Vereinigungen und Institutionen als auch deren Ausschluß und Austritt;

Der Präsidentenrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder des Ausschusses, deren Anzahl nicht fünf übersteigen darf, darunter zwei Vize-Präsidenten und einen Rechnungsführer;

Der Präsidentenrat beschließt bei einfacher Mehrheit der Anwesenden und bei einfacher Mehrheit von wenigstens 50% der Mitglieder die Ånderungen der Satzungen und die Auflösung der Bewegung; mit Ausnahme dieser letzten beiden Fälle genügt bei zweiter Einberufung die jeweilige Anzahl von Anwesenden für die Gültigkeit der Sitzungen.

 

Artikel 6

Der Präsident
-     ist der rechtmäßige Vertreter der Bewegung,
-     er beruft den Präsidentenrat einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate ein und fürt den Vorsitz,
-     er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Rates,
-     er beruft den Ausschuß ein und führt dessen Vorsitz,
-   er ernennt den Sekretär, der ihm beisteht und die Protokolle sowohl der Ausschußsitzungen als auch des Präsidentenrates führt.

 

Artikel 7

Der Ausschuß hilft dem Präsidenten bei der Durchfürung der Ratsbeschlüsse.
Auch der Sekretär ist Mitglied des Ausschusses.
Der Vize-Präsident als Åltester, und in seiner Abwesenheit oder bei seiner Verhinderung der andere Vize-Präsident, übt die Funktionen des Präsidenten aus, falls dieser abwesend oder verhindert ist.
Der Rechnungsführer verwaltet die Geldmittel der Bewegung und übernimmt die Buchhaltung. Er legt dem Ausschuß die Abrechnungen vor für die Abfassung der Bilanz, die dem Präsidentenrat zu Genehmigung vorzulegen ist.
Der Präsident und der Ausschuß bleiben drei Jahre im Amt und sind nur für drei weitere Jahre wiederwählbar.
Die Åmter sind ehrenamtlich.

 

Artikel 8
BEITRITTE

Der Bewegung können Vereinigungen und Institutionen der europäischen Länder beitreten, welche die Ziele der Satzungen vollinhaltlich anerkennen.
Sie dürfen keine Aktionen im Namen der Bewegung vornehmen ohne den Beschluß des Präsidentenrates.

 

Artikel 9
FINANZMITTEL

Die Bewegung deckt die Kosten der eigenen Aktivitäten:
-     mit persönlichen Beiträgen der Mitglieder,
-     mit Spenden in Geld und Naturalien und mit angenommenen Schenkungen,
-     mit dem Ertrag von Gütern, die unter einem beliebigen Titel der Bewegung zufallen sollten,
-     mit eventuellen Beiträgen von internationalen, regionalen, provinzialen oder kommunalen Institutionen, Körperschaften, Vereinigungen sowie mit Spenden von Privaten,
-     mit den anfallenden Zinsen von eventuellen Bankguthaben.

 

Artikel 10
AUFLÖSUNG

Im Falle der Auflösung der Bewegung beschließt der Präsidentenrat die Verwendung der Güter und Geldmittel der Bewegung unter Wahrung der Ziele und der christlichen Grundsätze, auf die sich die Satzungen gründen.

 

Artikel 11
GULTIGKEIT


Die vorliegenden Satzungen  treten in Kraft am ersten Tag nach der Grundung der EUROPAISCHEN BEWEGUNG ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENWURDE
Sie können nur vom Präsidentenrat abgeändert werden, der allerdings bei diesbezüglichen Entscheidungen die aus dem Jahreskongreß resultierenden Weisungen berücksichtigt.

Gelesen, gutgeheissen und unterzeichnet.

Innsbruck

 

 

 

 

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