E U R O P A I S C H E B E W E G U N G

ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENW�RDE

Satzungen

 

Artikel 1

In Innsbruck hat sich die "EUROP�ISCHE BEWEGUNG ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENW�RDE" konstituiert.

Die "BEWEGUNG" ist keine politische Partei. Sie arbeitet auf internationaler Ebene mit Vereinigungen anderer zusammen, die danach streben, die im Art. 2 der vorliegenden Satzungen dargelegten Ziele auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes zu verwirklichen.

Sowohl die Benennung als auch das Emblem der "BEWEGUNG" d�rfen in keiner Weise f�r andere Ziele oder Zwecke verwendet werden.

 

Artikel 2

ZIELSETZUNGEN

Die EUROP�ISCHE BEWEGUNG ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENW�RDE hat zum Ziel:

a) sich f�r den Schutz des Lebens von der Empf�ngnis an einzusetzen und sich der Abtreibung und der Euthanasie ohne Kompromisse zu widersetzen;

b) die W�rde des Menschen von der Empf�ngnis an und den Wert der Familie in allen ihren moralischen und sozialen Aspekten zu betonen, im Einklang mit den christlichen Grunds�tzen, auf die sich die Bewegung gr�ndet. Das will sie erreichen durch den Kampf gegen Pornographie, Gewalt, Rauschgift, Gottesl�sterung, gegen Mi�brauch der Geschlechtlichkeit, gegen die Gen - Manipulation und gegen jede andere Degradierung der Person;

c) die Initiativen von Vereinigungen zu unterst�tzen, die sich mit den Problemen, der Menschenw�rde und dem Wert der Familie befassen;

d) die Zusammenarbeit mit Organisationen, Vereinigungen und Institutionen f�r immer wirksamere Aktionen zugunsten des Menschen und der Familie.

 

Artikel 3

ORGANE DER BEWEGUNG

Organe der "EUROP�ISCHEN" BEWEGUNG ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENW�RDE" sind:

a) der Pr�sidentenrat, der im Bedarfsfall durch zust�ndige Fachexperten erg�nzt wird;

b) der Pr�sident;

c) der Ausschu�.

 

Artikel 4

PR�SIDENTSCHAFTSRAT

a) Der Pr�sidentenrat besteht aus dem Pr�sidenten und den Verantwortlichen der in der Bewegung vertretenen Vereinigungen oder deren Stellvertreter.

 

Artikel 5

Der Pr�sidentenrat beschlie�t:

a) die Genehmigung der Abschlussbilanz innerhald von vier Monaten nach Ablauf des Vorjahres;

b) die Aktionsrichtlinien und die gemeinsamen Initiativen der Bewegung in bezug auf die in den Satzungen fixierten Ziele und die Einberufung von Kongressen;

c) den Beitritt von Vereinigungen und Institutionen als auch deren Ausschlu� und Austritt;

Der Pr�sidentenrat w�hlt den Pr�sidenten und die Mitglieder des Ausschusses, deren Anzahl nicht f�nf �bersteigen darf, darunter zwei Vize-Pr�sidenten und einen Rechnungsf�hrer;

Der Pr�sidentenrat beschlie�t bei einfacher Mehrheit der Anwesenden und bei einfacher Mehrheit von wenigstens 50% der Mitglieder die �nderungen der Satzungen und die Aufl�sung der Bewegung; mit Ausnahme dieser letzten beiden F�lle gen�gt bei zweiter Einberufung die jeweilige Anzahl von Anwesenden f�r die G�ltigkeit der Sitzungen.

 

Artikel 6

Der Pr�sident

- ist der rechtm��ige Vertreter der Bewegung,

- er beruft den Pr�sidentenrat einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate ein und f�rt den Vorsitz,

- er sorgt f�r die Durchf�hrung der Beschl�sse des Rates,

- er beruft den Ausschu� ein und f�hrt dessen Vorsitz,

- er ernennt den Sekret�r, der ihm beisteht und die Protokolle sowohl der Ausschu�sitzungen als auch des Pr�sidentenrates f�hrt.

 

Artikel 7

Der Ausschu�

hilft dem Pr�sidenten bei der Durchf�rung der Ratsbeschl�sse.

Auch der Sekret�r ist Mitglied des Ausschusses.

Der Vize-Pr�sident als �ltester, und in seiner Abwesenheit oder bei seiner Verhinderung der andere Vize-Pr�sident, �bt die Funktionen des Pr�sidenten aus, falls dieser abwesend oder verhindert ist.

Der Rechnungsf�hrer verwaltet die Geldmittel der Bewegung und �bernimmt die Buchhaltung. Er legt dem Ausschu� die Abrechnungen vor f�r die Abfassung der Bilanz, die dem Pr�sidentenrat zu Genehmigung vorzulegen ist.

Der Pr�sident und der Ausschu� bleiben drei Jahre im Amt und sind nur f�r drei weitere Jahre wiederw�hlbar.

Die �mter sind ehrenamtlich.

 

Artikel 8

BEITRITTE

Der Bewegung k�nnen Vereinigungen und Institutionen der europ�ischen L�nder beitreten, welche die Ziele der Satzungen vollinhaltlich anerkennen.

Sie d�rfen keine Aktionen im Namen der Bewegung vornehmen ohne den Beschlu� des Pr�sidentenrates.

 

Artikel 9

FINANZMITTEL

Die Bewegung deckt die Kosten der eigenen Aktivit�ten:

- mit pers�nlichen Beitr�gen der Mitglieder,

- mit Spenden in Geld und Naturalien und mit angenommenen Schenkungen,

- mit dem Ertrag von G�tern, die unter einem beliebigen Titel der Bewegung zufallen sollten,

- mit eventuellen Beitr�gen von internationalen, regionalen, provinzialen oder kommunalen Institutionen, K�rperschaften, Vereinigungen sowie mit Spenden von Privaten,

- mit den anfallenden Zinsen von eventuellen Bankguthaben.

 

Artikel 10

AUFL�SUNG

Im Falle der Aufl�sung der Bewegung beschlie�t der Pr�sidentenrat die Verwendung der G�ter und Geldmittel der Bewegung unter Wahrung der Ziele und der christlichen Grunds�tze, auf die sich die Satzungen gr�nden.

 

Artikel 11

GULTIGKEIT

Die vorliegenden Satzungen treten in Kraft am ersten Tag nach der Grundung der EUROPAISCHEN BEWEGUNG ZUM SCHUTZ DES LEBENS UND DER MENSCHENWURDE

Sie k�nnen nur vom Pr�sidentenrat abge�ndert werden, der allerdings bei diesbez�glichen Entscheidungen die aus dem Jahreskongre� resultierenden Weisungen ber�cksichtigt.

Gelesen, gutgeheissen und unterzeichnet.

Innsbruck

 

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Ultimo aggiornamento: 26-06-04